Revisionen
Die wichtigsten Punkte zum Gesetz der Revisionsaufsicht
Handlungsbedarf für die einzelnen Unternehmen
Die Mitarbeitenden der REDI AG Treuhand wirken bei vielen Unternehmen als Revisionsstelle. Diesem sehr anspruchsvollen Thema fühlen wir uns besonders verpflichtet, weshalb wir in die Qualitätsdefinition und Qualitätsentwicklung schon seit vielen Jahren umfangreiche Ressourcen einsetzen.
Revisionsrecht
Seit Inkrafttreten des neuen Revisionsrechtes im Jahre 2008 ist nicht mehr die Rechtsform einer Unternehmung für die Revisionspflicht massgebend sondern die Grösse. Dies hat sich im Grundsatz bewährt doch hat man festgestellt, dass die Schwellenwerte für die Durchführung einer Ordentlichen Revision zu tief angesetzt sind.
Daher haben die Eidgenössischen Räte in der Sommersession 2011 eine Erhöhung dieser Schwellenwerte beschlossen und am 31.08.2011 hat der Bundesrat die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2012 festgelegt. Die Bestimmungen gelten somit ab Geschäftsjahren beginnend am 1. Januar 2012 oder später.
Ordentliche Revision - Die neuen Schwellenwerte
Ab der Inkraftsetzung müssen somit Gesellschaften, welche zwei der nachstehenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen:
BIlanzsumme 20 Millionen Schweizer Franken (bisher 10 Mio.) Umsatz 40 Millionen Schweizer Franken (bisher 20 Mio.) Vollzeitstellen 250 (bisher 50)
Neu ist, dass die massgebenden Geschäftsjahre, die für die Beurteilung der Überschreitung der Schwellenwerte herangezogen werden, das Berichtsjahr und das Vorjahr sind. Beispiel: Werden im Jahresabschluss 2012 (Prüfjahr) und 2011 (Vorjahr) zwei der drei Schwellenwerte nicht überschritten, so kann für das Geschäftsjahr 2012 eine Eingeschränkte Revision angewendet werden (bisher: zwei Beobachtungsjahre, Umstellung auf das dritte Jahr).
Hier kann das Problem entstehen, dass zum Zeitpunkt der Wahl der Revisionsstelle unter Umständen noch nicht klar ist, ober der Abschluss ‚ordentlich‘ oder ‚eingeschränkt‘ zu prüfen ist. Es empfiehlt sich daher zu beschliessen, dass die Revision nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen ist und eine ausreichend qualifizierte Revisionsstelle zu wählen. Meist zeichnen sich ja solche Entwicklungen frühzeitig ab.
ACHTUNG!
Die neuen Schwellenwerte gelten nur für Unternehmen, die nach dem schweizerischen Aktienrecht zu prüfen sind – also Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH’s), Aktiengesellschaften und Genossenschaften.
Vereine sind noch immer nach den bisherigen Schwellenwerten (also 10/20/50, vgl. oben) zu prüfen!
Unterschreitet der Verein diese Werte, entfällt grundsätzlich die Revisionspflicht. Die Statuten und/oder die Mitgliederversammlung können jedoch die Organisation der Revision frei bestimmen. Eine Eingeschränkte Revision ist zwingend, sofern diese von einem Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht unterliegt, verlangt wird.
Überschreitet der Verein hingegen die Schwellenwerte so muss zwingend eine ordentliche Revision vorgenommen werden!
Unverändert müssen auch Publikumsgesellschaften sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung (und gegebenenfalls Konzernrechnung) durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.
Eingeschränkte Revision
Alle Unternehmen, auf welche diese Kriterien nicht zutreffen, werden eingeschränkt geprüft. Entsprechend dem Charakter der Eingeschränkten Revision ist der Umfang der Prüfungshandlungen geringer als bei einer Ordentlichen Revision. Namentlich werden
- keine Prüfungen des internen Kontrollsystems (IKS) vorgenommen.
- keine Inventurbeobachtungen und Drittbestätigungen durchgeführt - die Prüfung beschränkt sich in der Regel auf die beim geprüften Unternehmen verfügbaren Informationen.
- keine gezielten Befragungen oder weitere Prüfungen zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen und Gesetzesverstössen (z.B. betreffend direkte Steuern, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen, Umweltschutz) veranlasst.
Die Eingeschränkte Revision besteht in erster Linie aus Befragungen und analytischen Prüfungen der finanziellen Daten sowie aus angemessenen Detailprüfungen.
Ordentliche Revision
Im Gegensatz zur Eingeschränkten Revision wird im Bericht der Revisionsstelle eine positive Prüfungsaussage gemacht und die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung empfohlen. Nebst dem zusammenfas-senden Bericht muss ein umfassender Bericht über Feststellungen betreffend Rechnungslegung, IKS und Ergebnis der Revision erstellt werden. Zudem besteht eine Anzeigepflicht bei Verstössen gegen Gesetz und Statuten. Nur zugelassene Revisionsexperten/-innen können Ordentliche Revisionen durchführen und an die Unabhängigkeit werden hohe Anforderungen gestellt.
Opting Out
Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Angestellten können, mit einstimmigem Beschluss zum "Opting-Out", ganz auf eine Revision verzichten (OR 727a, Abs.2).
Die wichtigsten Punkte zum Gesetz der Revisionsaufsicht
Das Gesetz regelt die Zulassung und Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB).
Die Revisionsaufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Sitz in Bern. Sie ist zuständig für die Zulassung von Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und beaufsichtigt die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften (Quelle: www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch).
- Aufgaben der Revisionsaufsichtsbehörde:
- Garantieren der fachlichen Qualität aufgrund von Zulassungsanforderungen
- Präzisierung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle
- Sicherung der Qualität der Revision durch Vorschriften zur Weiterbildung
- Arten der Zulassung:
- Revisor/Revisorinnen
Anerkennung zwingend für die Leitung einer Eingeschränkten Revision - Revisionsexperten/Revisionsexpertinnen
Anerkennung zwingend für die Leitung einer Ordentlichen Revision - Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen
Anerkennung zwingend für die Leitung der Revision einer Publikumsgesellschaft
Die REDI AG Treuhand wurde als Revisionsunternehmen anerkannt (Registernummer 501019). Ihre Mitarbeitenden verfügen über folgende Anerkennungen:
| anerkannte Revisionsexperten | Markus Koch, Elke Wattinger, Fredy Märki, Monique Eichholzer |
| Revisoren | Matthias Alther, Dario Bognar, Iris Koch, Patricia Ruprecht, Gregor Rutishauser |
Handlungsbedarf für die einzelnen Unternehmen
- Die Unternehmensleitung (Bsp. Verwaltungsrat, Vereinsvorstand, Stiftungsrat usw.) muss sich über die neuen Gegebenheiten laufend informieren.
- Das oberste Organ (Bsp. Jahresversammlung, Stiftungsrat usw):
- wählt / bestätigt die Revisionsstelle sowie deren Amtszeit
- bestimmt (wenn möglich) die Art der Revision, welche vorgenommen werden muss bzw. soll
- beschliesst einen allfälligen Verzicht auf eine Revision - Falls Ihr Betrieb nach den neuen Kriterien nicht mehr zur Ordentlichen Revision verpflichtet ist besteht die Möglichkeit, bei der nächsten Wahl der Revisionsstelle (nach definitiver Inkraftsetzung der erwähnten OR-Revision per 1. Januar 2012) die Revisionsart zu ändern und die Eingeschränkte Revision zu beschliessen.
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